Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3a EnWG →
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- OLG Düsseldorf, 16.12.2009 – VI-3 Kart 61/09 (V)
- BGH, 09.11.2010 – EnVR 1/10Genehmigungserfordernis für verlangte Netzentgelte im Bahnstromnetz - Bahnstromfernleitungen
- OLG Düsseldorf, 19.01.2018 – VI-3 Kart 446/18 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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